Art 26
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/26#abs-1 (1) Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/26#abs-2 (2) In Streitigkeiten nach den Abschnitten 3, 4 oder 5, in denen der Beklagte Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter eines Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist, stellt das Gericht, bevor es sich nach Absatz 1 für zuständig erklärt, sicher, dass der Beklagte über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird.
Wird zitiert von 149 Entscheidungen zu Art 26 EuGVVO →
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Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 10.06.2020 – 3 W 6/18Zitiert von 4
- BGH, 21.07.2023 – V ZR 112/22Anspruch auf Löschung der Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank: Internationale Zuständigkeit bei rügeloser Einlassung des Beklagten mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union; Eigentumsbeeinträchtigung durch eine solche SuchmeldungZitiert von 15
- EuGH, 11.04.2019 – C-464/18Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen: Voraussetzungen des Gerichtsstands der Zweigniederlassung und der stillschweigenden Zuständigkeitsvereinbarung bei Flugverspätung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- EuGH, 11.04.2024 – C-183/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 15.02.2023 – U (Kart) 6/22
- Rheinschifffahrtsobergericht Köln, 11.10.2018 – 3 U 70/17Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.03.2026 – 2 AZR 53/25Kündigung - Rechtswahl - Klauselkontrolle
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 – 2 U 29/25Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 12.12.2025 – 6 W 50/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 26 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.